AGB

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der MOGUNTIA

Stand: 01.07.2020

1. Geltungsbereich und Allgemeines

1.1 Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für die Herstellung, den Verkauf und die Lieferung von Waren und für die begleitenden Dienstleistungen jeweils der MOGUNTIA FOOD GROUP AG (Schweiz), der Moguntia-Werke Gewürzindustrie GmbH (Österreich), der MOGUNTIA-WERKE
Gewürzindustrie GmbH (Deutschland), der MOGUNTIA GROUP GmbH (Deutschland), sowie sonstigen, durch die MOGUNTIA FOOD GROUP AG beherrschten Unternehmen (nachfolgend „Verkäufer“ oder „Lieferant“ genannt) und zwar ausschließlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden, oder einzelnen Bestimmungen durch den Käufer nicht schriftlich widersprochen wird. Das Angebot (§ 145 BGB), die Angebotsannahme, Auftragsbestätigung oder der Verkauf jeglicher Produkte unterliegt den vorliegenden Bedingungen. Jeglichen Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des Käufers (auch „Besteller“ genannt) wird widersprochen; sie werden dem Verkäufer gegenüber nur wirksam, wenn der Verkäufer diesen Änderungen schriftlich zustimmt. Diese Bestimmungen sind Grundlage für jegliches künftiges Einzelkaufgeschäft zwischen Käufer und Verkäufer und sie schließen jedwede andere Vereinbarung aus. In jedem Fall liegt in der Entgegennahme der gelieferten Ware das Einverständnis mit unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Etwaige irrtumsbedingte Fehler in Verkaufsprospekten, Preislisten, Angebotsunterlagen oder sonstigen Dokumentationen des Verkäufers dürfen vom Verkäufer berichtigt werden, ohne dass er für Schäden aus diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen werden darf. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen.

1.2 Vom Käufer vorgelegte Bestellungen gelten durch den Verkäufer nur dann als angenommen, wenn sie vom Verkäufer oder seinem Repräsentanten/Vertreter schriftlich angenommen werden. Menge, Qualität und Beschreibung sowie etwaige Spezifizierung der Ware entsprechen dem Angebot des Verkäufers (wenn es vom Käufer angenommen wird) oder der Bestellung des Käufers (wenn diese vom Verkäufer angenommen wird). Alle Verkaufsunterlagen, Spezifizierungen und Preislisten sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Hinsichtlich der Genauigkeit der Bestellung trägt der Besteller die Verantwortung, und der Besteller ist dafür verantwortlich, dem Verkäufer jegliche erforderliche Information bezüglich der bestellten Ware innerhalb angemessener Zeit zukommen zu lassen,
damit die Bestellung vertragsgemäß ausgeführt werden kann. Müssen die Waren durch den Verkäufer hergestellt oder sonst wie ver- bzw. bearbeitet werden und hat der Besteller hierfür eine Spezifizierung vorgelegt, hat der Besteller den Lieferanten von jeglichem Verlust, Schaden, Kosten oder sonstigen Ausgaben des Lieferanten freizuhalten, die dieser zu zahlen hat oder zu zahlen bereit ist, weil sich die vertragliche Ver- oder Bearbeitung der Ware aufgrund der Spezifizierung des Bestellers als Bruch eines Patents, Copyright, Warenzeichen oder sonstigem Schutzrecht eines Dritten herausgestellt hat. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Warenbeschreibung im Hinblick auf die
Spezifizierung insoweit abzuändern, als gesetzliche Erfordernisse zu berücksichtigen sind, soweit durch diese Änderung keine Verschlechterung der Bestellung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit auftreten. Bei Verwendung der gelieferten Ware sind Schutzrechte Dritter zu beachten.

1.3 Der Verkäufer greift für die Herstellung der an den Besteller gelieferten Produkte auf Rohstoffe zurück, die sowohl von nach GFSI anerkanntem Standard zertifizierten Vorlieferanten stammen, als auch von Vorlieferanten ohne entsprechende Zertifizierung.


2. Lieferung

2.1 Der Verkäufer liefert ausschließlich in Verkaufsverpackungen. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen (s.u. 2.4).

2.2 Solange der Käufer mit Verbindlichkeiten im Rückstand ist, ruht die Lieferpflicht des Verkäufers.

2.3 Die Warenlieferung erfolgt in der Weise, dass der Käufer die Ware an den Geschäftsräumen des Verkäufers zu jeder Zeit entgegennimmt, sobald der Verkäufer den Käufer benachrichtigt hat, dass die Ware zur Abholung bereitsteht, oder, soweit ein anderer Lieferort mit dem Verkäufer vereinbart wurde, durch Anlieferung der Ware an diesem Ort. Soweit es um die Lieferung von Massengütern geht, darf der Verkäufer bis zu 3% mehr oder weniger der Warenmenge anliefern, ohne seinen Kaufpreis angleichen zu müssen, und es ist vereinbart, dass die derart gelieferte Warenmenge als vertragsgerecht angesehen wird. Falls der Verkäufer nicht rechtzeitig liefert, muss der Käufer dem Verkäufer schriftlich eine Nachfrist setzen, nach deren Ablauf er den Vertrag kündigen darf. Annahmeverzug durch den Käufer entbindet diesen nicht von seiner Zahlungspflicht. Der Verkäufer wird in diesen Fällen die Einlagerung auf Risiko und Kosten des Käufers vornehmen. Auf Wunsch des Käufers wird der Verkäufer die Waren auf Kosten des Käufers versichern.

2.4 Der Käufer bestätigt hiermit, dass er im Hinblick auf alle durch den Verkäufer gelieferten und bei ihm als den privaten Haushaltungen gleichgestellter Anfall Stelle (§ 3 Abs. 11 Satz 2 und 3 VerpackV) anfallenden Verkaufsverpackungen der beim Verkäufer eingerichteten Branchenlösung beitritt und sich daran beteiligt.


3. Preise, Berechnungen und Versand

3.1 Der Kaufpreis soll der vom Verkäufer genannte Preis sein, oder, wo dies nicht im Einzelnen geschehen ist, der in den aktuellen Preislisten des Verkäufers aufgestellte Preis, wie er zum Zeitpunkt der Bestellung gültig ist. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Käufers und vor Ausführung der Auslieferung
der Ware, den Warenpreis in der Weise anzuheben, wie es aufgrund der allgemeinen außerhalb der Kontrolle stehenden Preisentwicklung erforderlich (wie etwa Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, deutlicher (mindestens 5%) Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) oder aufgrund der Änderung von Lieferanten nötig ist. Soweit nicht anders im Angebot oder der Verkaufspreislisten angegeben oder soweit nicht anders zwischen Verkäufer und Käufer schriftlich vereinbart, sind alle vom Verkäufer genannten Preise auf der Basis „ex works“ [gemäß INCOMERTMS in der jeweils geltenden Fassung] genannt. Soweit der Verkäufer bereit ist, die Ware an anderen Orten auszuliefern, hat der Käufer die Kosten für Transport, Verpackung und Versicherung zu tragen. Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer, welche der Käufer zusätzlich an den Verkäufer zahlen muss. Für Lieferungen mit einem Bestellwert bis EUR 100 wird der Verkäufer EUR 9,50, für Lieferungen mit einem
Bestellwert zwischen EUR 100,01 und EUR 150, wird der Verkäufer EUR 7,50 dem Käufer in Rechnung stellen.


4. Höhere Gewalt, Streiks

Streiks, Einfuhrverbote, Feuer und andere Fälle höherer Gewalt, somit Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können, suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Überschreiten sich daraus ergebende Verzögerungen sechs Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.


5. Zahlung

5.1 Der Käufer hat den Kaufpreis innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Rechnung zu entrichten. Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung erfolgen; Wechsel- und Scheckzahlung werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt.

5.2 Falls der Käufer seiner Zahlungspflicht am Fälligkeitstag nicht nachkommt, darf der Verkäufer, ohne Aufgabe etwaiger weiterer ihm zustehender Rechte und Ansprüche, nach seiner Wahl: (i) den Vertrag kündigen oder weitere Lieferungen an den Käufer aussetzen; oder (ii) den Käufer mit Zinsen auf den nicht bezahlten Betrag belasten, die sich auf 8% p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz belaufen, bis endgültig und vollständig gezahlt worden ist.

5.3 Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers ist der Verkäufer, unbeschadet sonstiger Rechte befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.

5.4 Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.


6. Gefahrenübergang

6.1 Das Risiko der Beschädigung oder des Verlusts der Ware soll auf den Käufer wie folgt übergehen: soweit die Ware nicht an den Geschäftsräumen des Verkäufers ausgeliefert wird, im Zeitpunkt der Übergabe oder, wenn der Käufer sich im Annahmeverzug befindet, in dem Zeitpunkt, in dem der Verkäufer die Übergabe anbietet; soweit die Ware an den Geschäftsräumen des Verkäufers ausgeliefert werden (,‚ex works“) in dem Zeitpunkt, in dem der Verkäufer den Käufer darüber informiert, dass die Ware zur Abholung bereitsteht.


7. Mängelrügen und Gewährleistung

7.1 Der Käufer muss die Ware im Sinne des § 377 HGB untersuchen und etwaige Rügen erheben. Der Verkäufer sichert zu, dass die gelieferte Ware frei von Material- und Verarbeitungsfehlern ist, Spezifikationen einhält und, bei vom Käufer vorgegebenen Design, keine Designfehler enthält und den Wünschen des Käufers entspricht. Der Verkäufer übernimmt keine Verantwortung dafür, dass die Ware für einen bestimmten Zweck geeignet ist, es sei denn, er hat dieser Haftung ausdrücklich zugestimmt.

7.2 Beanstandungen müssen innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Ware, bei versteckten Mängeln nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch, vorbehaltlich einer längeren gesetzlichen Frist, 6 Monate nach Erhalt der Ware, schriftlich unter Beifügung von Belegen und unter genauer Angabe der Gründe erhoben werden.. Die Ware darf in solchen Fällen nicht weiterverarbeitet werden und muss sich in prüffähigem Zustand befinden. Die Überschreitung des Mindesthaltbarkeits- und Verfalldatums nach regulärer An­lie­ferung im Verfügungsbereich des Käufers gehört nicht zu den Warenmängeln und berechtigt insbesondere nicht zur Rückgabe der Ware.

7.3 Die Haftung des Verkäufers wird unter folgenden Bedingungen übernommen: (i) für Defekte der Ware, die auf eine Warenbeschreibung oder Spezifikation des Käufers zurückgeht, übernimmt der Verkäufer keine Verantwortung; (ii) der Verkäufer übernimmt keine Verantwortung für die Fehlerhaftigkeit der Ware, wenn der fällige Kaufpreis bis zum Fälligkeitstag nicht bezahlt worden ist; (iii) die Verantwortung des Verkäufers erstreckt sich nicht auf Teile, Material oder sonstige Ausrüstungsgegenstände,
die vom Käufer oder in dessen Auftrag hergestellt wurden (insbesondere Etiketten und Übersetzungen von Etiketten), es sei denn, der Hersteller dieser Teile dem Verkäufer gegenüber die Verantwortung übernimmt; (iv) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit Diese Gewährleistung erfasst keine Produktfehler, die aufgrund fehlerhafter Installation oder Nutzung, Fehlgebrauch, Fahrlässigkeit des Käufers oder anderen Gründen entstehen. Eine Haftungsfreizeichnung des Verkäufers gilt nicht, wenn eine Mängelursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist oder wenn sonstige wesentliche Vertragspflichten verletzt sind. Der Käufer darf, wenn der Kaufgegenstand mangelhaft ist, als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder aber die Lieferung einer mangelfreien Ware verlangen. Soweit ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt und dem Verkäufer mitgeteilt wird, ist der Verkäufer zur kostenfreien Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung berechtigt. Ist der Verkäufer zu Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, die Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine Minderung  Herabsetzung des Kaufpreises) zu verlangen.

7.4 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die vom Verkäufer gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

7.5 Rückgriffs Ansprüche des Bestellers gegenüber dem Verkäufer bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffs Anspruches des Bestellers gegen den Verkäufer gilt ferner Punkt 7.4 entsprechend.


8. Annahmeverzug, Zurückbehaltungsrechte

8.1 Bei Annahme- oder Abrufverzug kann der Verkäufer wahlweise Vorkasse fordern oder nach einer Fristsetzung von mindestens 3 Tagen entweder vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

8.2 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Ungeachtet der Lieferung und des Gefahrübergangs oder anderer Bestimmungen dieser Lieferbedingungen, geht das Eigentum an den Waren nicht auf den Käufer über, solange nicht der gesamte Kaufpreis gezahlt worden ist. Nach etwaigem Rücktritt vom Vertrag hat der Verkäufer das Recht, die Ware heraus zu verlangen, anderweitig zu veräußern oder sonst wie darüber zu verfügen. Solange die Ware nicht vollständig bezahlt ist, muss der Käufer die Ware treuhänderisch für den Verkäufer halten und die Ware getrennt von seinem Eigentum und dem Dritter aufbewahren sowie das Vorbehaltsgut ordnungsgemäß lagern, sichern und versichern sowie als Eigentum des Verkäufers kennzeichnen.

9.2 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an den Verkäufer in Höhe des mit dem Verkäufer vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Verkäufer wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

9.3 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für den Verkäufer. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes des Verkäufers – Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum für den Verkäufer verwahrt.

9.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage erheben kann. Soweit der Käufer dieser Aufgabe nicht nachkommt, haftet er für den entstandenen Schaden. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die dem Verkäufer zustehenden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten trifft der Verkäufer.

9.5 Die verwendeten Transportbehälter/Paletten/Wannen bleiben Eigentum des Lieferanten und werden in der Regel sofort bei der Anlieferung bzw. bei der nächsten Lieferung im Wechsel ausgetauscht. Sie sind auf Anforderung jederzeit herauszugeben. Bei Verlust sind wir berechtigt, die Wiederbeschaffungskosten in Rechnung zu stellen.


10. Schlussbestimmungen

10.1 Diese Bedingungen ersetzen alle anderen Vereinbarungen, die die Vertragspartner vorher schriftlich oder mündlich getroffen haben und die mit Unterzeichnung dieser Bedingungen unwirksam werden.

10.2 Bei Unwirksamkeit einzelner Klauseln dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen gültig. Jede mangelhafte Bestimmung (jede Lücke) ist durch eine gültige, wirksame, durchführbare und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen (auszufüllen), die den wirtschaftlichen und rechtlichen Auswirkungen, die Parteien von der mangelhaften Bestimmung erwartet haben, am nächsten kommt.


11. Rechtswahl und Gerichtsstand

11.1 Auf diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen findet ausschließlich das Recht des Sitz-Staates des Verkäufers  Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

11.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Verkäufers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.